Stahlstich von Carl Mayer
Kunst-Anstalt in Nürnberg
 
Freusburg nach Dunker

 


Das Burglehen Freusburg
und die Familie von Scheidt genannt Weschpfennig

Vor 560 Jahren wollte Graf Dietrich v. Sayn seinem Gefolgsmann Gerhard v. Seelbach für dessen treue Dienste einen besonderen Beweis seiner Gunst und Dankbarkeit geben. Er ernannte ihn deshalb am 21. März 1438 zum Burgmann auf Freusburg und belehnte ihn und seine Nachkommen mit dort gelegenen Gütern. Damit begann eine wechselvolle Geschichte, und damals wagte wohl kaum jemand auch nur im entferntesten zu ahnen, daß diese großzügige Geste noch nach Jahrhunderten dicke Aktenbündel bei Gerichten und Ministerien füllen und sich zu einem Prozeß um viele Millionen Mark auswirken sollte.

Zu dem Burglehen gehörte in erster Linie die Burg selbst, der Burgseß, wie dies einem echten Burglehen und der Stellung des Beliehenen als Burgmann entsprach. Dazu kam eine Hofstatt "unter der Burch an dem graven", ein Hof in der Niederfinsterbach mit Zubehör, ein Garten am Steinborn und eine Reihe anderer Güter.

Auf Gerhard v. Seelbach folgte als Lehnsträger sein Sohn Wigand, der letzte männliche Nachkomme des Geschlechtes. Gemeinsam mit seinem Schwager Johann v. Ottenstein wird 1479 Johann v. Scheidt genannt Weschpfennig belehnt. Beide hatten Töchter des Wigand v. Seelbach geheiratet, die die Güter wohl als, Mitgift erhielten. Unser Johann ist mit seiner Frau Jutta (Guda) v. Seelbach 1464 1502/1509 urkundlich nachweisbar.

Der Bestand des Lehens veränderte sich beim Übergang an die v. Scheidt genannt Weschpfennig im Jahre 1479, indem damals einzelne vermutlich seit 1438 hinzugekommene Stücke ersetzt wurden durch den Rohrigsberg, den Dornberg, die Wiesen in der Vollmersbach und die Vilbach. Dazu kamen noch einige andere Stücke, insbesondere auch Ansprüche auf Abgaben.
Die Burg selbst wird damals nicht schon wie später irrigerweise unterstellt ausgenommen worden sein; denn unter dem Burgseß zu Freusburg des Lehnsbriefs von 1479 kann nur diese verstanden werden. Kleinere Verschiebungen scheinen 1527 erfolgt sein, als die v. Scheidt genannt Weschpfennig und die v. Ottenstein die gesamten auf sie übertragenen Seelbach'schen Lehen teilten. Die wichtigste Veränderung aber fand 1535 bei der Belehnung von Gottfried (Gotthart 1.) v. Scheidt genannt Weschpfennig statt, indem die v. Scheidt genannt Weschpfennig statt der Burg und der Güter zu Freusburg die Güter um Freusburg, Haus und Hof in Herdorf und die Fischerei daselbst erhielten.

Das Freusburger Lehen behielt dann auch dauernd den 1535 festgelegten Umfang. Für diesen Komplex hat sich neben der Bezeichnung "Burglehen Freusburg" die allerdings nicht immer im gleichen Sinn gebrauchte Bezeichnung "Weschpfenniggüter" herausgebildet. Beide sind im wesentlichen identisch.

Bis zur Belehnung des Dietrich v. Scheidt genannt Weschpfennig 1614 ist das Lehen im Besitz der männlichen Linie der Familie gewesen. Die Rechte der adligen Lehnsträger wurden von den jeweiligen Landesherren auch pflichtgemäß geachtet und geschützt.
Bei dieser letzten Belehnung erscheinen als Belehnte neben Dietrich auch seine beiden Schwestern Anna und Margarete, verheiratet mit Johann Simon zur Auen. Seltsamerweise war der Lehnsbrief aber ausgestellt auf diesen Johann Simon im Namen von Dietrich.

Hieran schließt sich zeitlich ein Erbteilungsvertrag vom 27. Januar 1617 zwischen den Geschwistern Dietrich, Anna und Margarete über sämtliches von ihrem Vater ererbtes Gut. In diesem wurden der Margarete die Weschpfenniggüter zu Staden, Freusburg und Dietenberg zugeteilt. Demgemäß folgte die Belehnung des Johann Simon und seiner Ehefrau mit Lehnsbrief vom 24. März 1617.

Im weiteren Verlauf sind dann aber die Belehnungen für den Sohn und den Enkel der Eheleute Simon erheblich verzögert worden. Beispielsweise hat der Enkel Wilhelm Bertram Simon 55 Jahre lang auf den erbetenen Lehnsbrief warten müssen. Das war im Jahre 1732, zu einer Zeit, als die Güter durch mangelhafte Beschützung seitens des Landesherrn während dieser Periode der Vasallenlosigkeit bereits unberechtigt in verschiedene fremde Hände übergegangen waren. Da der Lehns und Landesherr dem Wilhelm Bertram Simon bei seiner Belehnung nicht wieder zum Besitz der Lehnsstücke verholfen hat, stellt der Lehnsbrief eine leere Formalie dar.
Gleiches wiederholte sich im Jahre 1737. Damit enden die tatsächlich erfolgten Belehnungen. Seitdem haben nur noch Lehnsmutungen, stattgefunden, und zwar 1808 und 1841. Das bedeutet, daß der Lehnserbe binnen Jahr und Tag um die Erneuerung des Lehens ersuchen mußte auch "sinnen" genannt. In diesen beiden Fällen sind auch Mutscheine erteilt, Belehnungen aber nicht vorgenommen worden. Sogenannte Mutscheine wurden ausgestellt, wenn eine sofortige Belehnung nicht möglich war; damit wurde die erfolgte Mutung bestätigt. (Den Begriff der Mutung gab es auch im Bergrecht und zwar handelte es sich da um ein Gesuch an die Bergbehörde um Verleihung eines Bergwerkseigentums). Dagegen wurden Belehnungsversuche des Johann Nepomuk v. Scheidt genannt Weschpfennig, also nach 200 Jahren erstmals wieder von einem Angehörigen der männlichen Linie, 1818 und 1821 vom königlichen Lehnshof in Koblenz abgewiesen.

Eine entscheidende Wendung in der ganzen Lehnsangelegenheit trat nach dem Wiener Frieden ein, als der Kreis Altenkirchen, indem sich die Freusburger Ländereien befanden (man müßte hinzufügen: "und noch heute befinden"), von Nassau an Preußen abgetreten wurden.

Der Staat hat in dieser Zeit aber nicht nur tatenlos zugesehen, sondern selbst zum Schaden der Lehnsberechtigten beigetragen. Wohl ergingen mehrmals Aufforderungen an die angeblich unbekannten Weschpfennigserben, sich zu melden, aber, obwohl sie sich regelmäßig meldeten und sich legitimierten, so erhielten sie doch nichts. In den Jahren 1803, 1808 und 1830 hat der Lehnsfiskus sogar mehrere Burggüter zu Freusburg, wie den Heckenhof, den Schaafhof und das Bruchgut in Rentengrundstücke umgewandelt und die Renten ohne Wissen der Lehnsfamilie abgelöst. Weiter hat der Lehnsfiskus 1815 die Altentalhöfe an den Freiherrn v. Hövel abgetreten.

An diese erste Periode schließt sich die bis in die Gegenwart dauernde der um das Lehen geführten Prozesse.
Sie setzt ein mit einer Klage des Christian Heinrich Klein (Erben Simon), die dieser 1816 gegen 36 Besitzer zu Freusburg auf Herausgabe von Lehnsgrundstücken richtete. Diese Klage wurde durch Urteil des Revisions und Kassationshofs Berlin 1823 endgültig abgewiesen. Schon vorher aber hatte ein Nachkomme des zu Beginn des 17. Jahrhunderts belehnten Dietrich v. Scheidt genannt Weschpfennig, Johann Nepomuk v. Scheidt, als Vertreter der männlichen Linie Klage gegen Christian Heinrich und Friedrich Klein erhoben und das Lehen für sich beansprucht. Er wurde 1823 vom Justizsenat Ehrenbreitstein, 1828 vom Appellationsgerichtshof Köln und 1831 vom Revisions und Kassationshof Berlin abgewiesen.

Nachdem sich bei diesen Prozessen herausstellte, daß das urkundliche Material noch der Vervollständigung bedürfe, erhob Johann Nepomuk v. Scheidt 1837 beim Justizsenat Ehrenbreitstein Klage gegen den Lehnhof, vertreten durch die Regierung zu Koblenz, auf Herausgabe der sich auf das Lehen beziehenden Unterlagen. Diese Klage wurde in erster Instanz 1838 und vom Oberlandesgericht Arnsberg 1839 in zweiter Instanz abgewiesen, wogegen ihr der Revisions und Kassationshof Berlin mit Urteil von 1841 stattgab. Auf die wegen nur teilweiser, Offenlegung der Urkunden wiederholte Klage desselben Klägers verurteilte der Justizsenat Ehrenbreitstein 1844 den Fiskus zur Herausgabe aller auf das Burglehen Freusburg sich beziehenden Schriftstücke.

Die daraufhin von Johann Nepomuk gegen den Fiskus erhobene Klage auf Herausgabe von Lehnsgütern wurde vom Kreisgericht Altenkirchen 1863 ohne Erörterung der materiellen Lage allein unter dem Gesichtspunkt nicht vollständiger Aktivlegitimation, d. h. dem Kläger steht das mit der Klage geltend gemachte Recht gegen den Beklagten nicht zu, abgewiesen. Dieses Urteil wurde nach dem Tod Johann Nepomuks seinen Erben vom Justizsenat Ehrenbreitstein 1864 mit Urteil bestätigt, wiederum nur auf Grund mangelnder Aktivlegitimation.

Nach einer längeren Pause erhob 1883 die weibliche Linie (Erben Simon Klein) Klage gegen den Fiskus und beantragte unter anderem, den Fiskus zur Herausgabe der näher bezeichneten Lehnsgrundstücke zu verurteilen. Sie wurde vom Landgericht Neuwied 1885 mit Urteil abgewiesen, teils wegen nicht vollständiger Aktivlegitimation, teils wegen Verjährung.
Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. Ehe über diese entschieden wurde, erhob die männliche Linie (v. Scheidt) gegen die weibliche Linie und den Fiskus die Hauptinterventionsklage, d. h. sie nahm ein Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig war, dadurch für sich in Anspruch, daß sie beide Parteien in einem neuen Rechtsstreit verklagte. Diese wurde am 28. Januar 1903 vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit der Begründung abgewiesen, daß die männliche Linie erst Ansprüche auf das Lehen geltend machen könne, nachdem die weibliche Linie ausgestorben sei. Alsdann hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 28.12.1905 auch die Berufung der weiblichen Linie abgewiesen. Den Weg zur letzten Instanz hat das Oberlandesgericht Frankfurt der weiblichen Linie durch Entziehung des Armenrechts versperrt.

Die beiden Urteile von 1903 und 1905 beurteilten die Sach- und Rechtslage vollkommen verschieden.

Während das Oberlandesgericht im Urteil von 1903 die Schutzbehauptungen und Einreden des Fiskus sämtlich als unbegründet zurückgewiesen hat, erkennt es im Urteil von 1905 diese Einreden als stichhaltig an. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die bei Verkündung des Urteils von 1905 von den Klägern sofort im Wortlaut niedergeschriebene Erklärung, mit der der Gerichtsvorsitzende das Urteil zu rechtfertigen versucht hatte:

"Bedenken Sie, wen Sie verklagt haben. Sie haben den Staat verklagt. Der Staat aber sind Sie und ich, wir alle ... Wenn wir Ihnen die Sache zugesprochen hätten, so hätten wir alle dazu bezahlen müssen, wir hätten soviel Steuern mehr aufbringen müssen, damit der Staat das an Sie bezahlen könnte. Wohin sollte das führen, wenn der Staat alles das ausliefern sollte, was er in früheren Jahrhunderten widerrechtlich eingezogen hat, da hätte die jetzige Generation dafür zu zahlen, was frühere Generationen gesündigt haben, und das geht doch nicht."

Obwohl der Rechtsweg damit erschöpft war, sollte wieder ein Vierteljahrhundert vergehen, bis der Streit um Freusburg noch einmal aufflackerte.

In einem Vertrag vom 8. Oktober 1928 einigten sich über 100 Nachkommen beider Linien, alle Ansprüche gegen den preußischen Staat gemeinsam verfolgen zu wollen. Nach beharrlichen Versuchen gelang es dieser sogenannten "Erbengemeinschaft, das preußische Landwirtschaftsministerium zu bewegen, einer erneuten Erörterung der Rechtslage zuzustimmen. Im Jahre 1929 empfahl das Ministerium der Erbengemeinschaft, die auf über 300 minderbegüterte, größtenteils werktätige und kinderreiche Familien angewachsen war, ein Rechtsgutachten einer deutschen Universität einzuholen und versprach, ein solches Gutachten berücksichtigen zu wollen.

Vertrauend auf den ihr vom Landwirtschaftsministerium versicherten guten Willen, hat die Familie das vom Ministerium selbst angeregte Gutachten unter neuen erheblichen Aufwendungen eingeholt. Der Professor der Rechte an der Universität Freiburg Dr. Clemens Freiherr v. Schwerin, gab darauf am 25. Februar 1931 ein ausführliches, 43 Seiten umfassendes Gutachten "Über die Rechte am Burglehen Freusburg" ab, das dem Ministerium vorgelegt wurde. Das Gutachten des Lehnsrechtlers lautete voll zu Gunsten der Erbengemeinschaft; es erklärte den preußischen Fiskus hinsichtlich der streitigen Lehnsgüter für ungerechtfertigt bereichert, verneinte Ersitzung und Verjährung und erkannte den Anspruch der Antragsteller auf Herausgabe der Lehnsbestandteile und Entschädigung an. Auf dieses Gutachten erteilte das preußische Landwirtschaftsministerium der Lehnsfamilie einen Bescheid, indem, ohne das Gutachten zu widerlegen, die beweislosen Annahmen der Urteils von 1905 wiederholt werden.
Im Jahre 1932 lehnte der Landwirtschaftsausschuß des Preußischen Landtags einen eingebrachten Antrag der Erben auf Herausgabe der Güter ab. Ebenso erfolglos blieb auch eine ähnliche Eingabe an den Landtag selbst.

Ebenfalls im Jahre 1932 wurde der "von Scheidt Weschpfennig'sche Familienverband" gegründet, der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal Elberfeld eingetragen wurde. Zweck des Verbandes war u. a., die Ausgaben zu bestreiten, die die Interessen des Familienverbandes erfordern; offenbar war dies wohl der vordergründige Zweck. Der Verband hat sogar eine Familienzeitung herausgegeben, die sich schließlich überwiegend in flammenden Zahlungsaufrufen und Durchhalteparolen erschöpfte.

Nach der Machtergreifung 1933 erfolgen Eingaben an den Preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring, Landwirtschaftsminister Darre und sein Ministerium, an die Gauleiter in Koblenz und Köln, an den aus dem Oberbergischen stammenden Führer der Arbeitsfront Robert Ley sowie an Adolf Hitler. In dieser Zeit ist der Preußische Landtag aufgelöst worden. Die Eingaben blieben wie zu erwarten war ohne Erfolg, vielfach auch ohne Antwort.

Es kommt weiter Bewegung in die Sache.
Im Namen aller Interessenten klagt 1935 als angeblich berechtigter Freusburger Lehnsnachfolger der Holzhändler und Sägemeister Willy Heckmann aus Ruppichteroth gegen den früheren deutschen Kaiser Wilhelm II. im Exil zu Doorn/Holland als Lehnsherrn der Lehnsherrschaft des Freusburger Burglehns vor dem Landgericht Siegen. Der letzte deutsche Kaiser wurde in Deutschland vertreten durch General v. Dommes in Berlin. Der die Erben vertretende Kläger verlangte, ihm den lehnrechtlichen Besitz an den zum Burglehen Freusburg gehörigen Grundstücken und Vermögensmassen zu verschaffen und ihn in seine ihm vorenthaltenen vollen Rechte als Lehnsvasallen wieder einzuweisen, eventuell ihm Schadenersatz für die Vorenthaltung des Lehens während der Zeit der Lehensberechtigung (vom Jahre 1925 an) eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
Der frühere deutsche Kaiser bat um Klageabweisung und bestritt, daß er die Lehnsherrschaft weder besessen habe noch besitze. Die Freusburg sei niemals ein Lehen des Königlich Preußischen Brandenburgischen Hauses, wohl aber ein Staatslehen gewesen, nicht aber ein Lehen der kaiserlichen Familie. Er könne daher die Lehnshoheit und Lehnsherrlichkeit lediglich als Oberhaupt und Repräsentant des Staates besessen haben. Er und seine Familie hätten aber nie etwas mit dem Burglehen Freusburg zu tun gehabt.
Das Landgericht Siegen wies in seinem Urteil vom März 1937 die Klage zurück. Nach monatelangem Studium der Akten, Rechte und Bräuche kam das Gericht zu der Überzeugung, daß der frühere Kaiser mit der Sache gar nichts zu tun hatte. Weder er noch seine Vorfahren haben jemals den Vorfahren des Klägers einen Lehnbrief ausgestellt. Der Streitwert wurde auf 360.000 Mark festgesetzt, während die Gesamtklage aller vermeintlichen Lehensvasallen der Freusburger Güter sich um Werte von etwa 25 Millionen Mark drehen sollte.
Die Erben gingen nochmals in eine Berufungsverhandlung vor das Oberlandesgericht Hamm/Westfalen. Der "Lehensvasall" Heckmann wurde abgewiesen, weil er es versäumt hatte, die Zahlung der von ihm geforderten Prozeßgebühr nachzuweisen. Damit war der von vornherein aussichtslose Streit wohl für immer begraben.
Wenn man schon im 17. Jahrhundert die Freusburger Güter nicht mehr nachweisen und in Besitz nehmen konnte, wie wollte man 200 Jahre später noch Aussicht auf Erfolg haben!

Ohnehin hatte bereits das Rechtsgutachten v. Schwerin 1931 festgestellt, daß das Lehen, soweit es als nicht erloschen anzusehen ist, nunmehr der Auflösung gemäß der preußischen Familiengüterverordnung von 1919 und der Zwangsauflösungsverordnung von 1920 unterliegt.

Während des Krieges ruhten die Tätigkeiten des Familienverbandes. Nach Kriegsende, teilte der Vereinsvorsitzende Fritz Rübenstrunk, Wuppertal Elberfeld, dem Registergericht mit, er sei das einzige noch lebende Vorstandsmitglied. Da die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herabgesunken war, wurde dem Verein im Jahre 1953 die Rechtsfähigkeit entzogen.

Es ist still geworden um diesen Rechtsstreit, der fast hundert Jahre lang verbissen und hartnäckig und ohne Erfolg durchgefochten wurde. Das Mittelalter und die deutschen Kleinstaatobrigkeiten, die in all den Prozessen auferstanden waren, haben sich wieder zur Ruhe begeben. In der Freusburg aber tummelt sich eine fröhliche Jugend und schaut wie wir heute von der Burg hinunter auf die Äcker, Wiesen und Wälder, um deren Lehnsbesitz so ernst, so zwecklos und so lange gestritten worden ist.

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